Statuten des FC Kaiseraugst

KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

  1. Der FC Kaiseraugst wurde am 1. Januar 2005 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
  2. Der FC Kaiseraugst bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens sowie die Pflege der Kameradschaft.
  3. Sein Sitz befindet sich in 4303 Kaiseraugst.
  4. Der FC Kaiseraugst ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierungen politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.
  5. Das Vereinsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni eines jeden Jahres.
  6. Die Vereinsfarben sind Orange/Schwarz.
  7. In begrifflicher Hinsicht gilt die weibliche Form im Nachfolgenden als von der männlichen Form miterfasst.

Art. 2

  1. Der FC Kaiseraugst ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Fussballverbandes Region Nordwestschweiz.
  2. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des Regionalverbandes Nordwestschweiz sind für den FC Kaiseraugst sowie seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

KAPITEL 2: MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

  1. Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten des FC Kaiseraugst anerkennt.
  2. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
  3. Aufnahmegesuche unmündiger Spieler müssen vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
  4. Der Vorstand beschliesst über die vorläufige Aufnahme neuer Mitglieder bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, an der die Aufnahme zu bestätigen ist.

Art. 4

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • a) Aktive 
    Aktivmitglieder sind beim SFV und beim Regionalverband Nordwestschweiz gemeldete Spieler.

 

  • b) Junioren 
    Junioren-Mitglied ist, wer nach den Vorschriften und dem Reglement des SFV als Spieler im Juniorenalter gilt.

 

  • c) Senioren
    Seniorenmitglieder ist, wer nach den Vorschriften und dem Reglement des SFV als Spieler im Senioren– oder Veteranenalter gilt.

 

  • d) Ehrenmitglieder 
    Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um den Club erworben hat. Zur Wahl ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

 

  • e) Freimitglieder 
    Zum Freimitglied wird ernannt, wer 20 Jahre ununterbrochen aktives Mitglied des Vereins ist (ab Beginn der Stimmberechtigung). Bei gleichzeitigem Aktiv– und Vorstandsmitgliedschaft werden die Jahre kumuliert. Die Freimitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes und wird durch die Generalversammlung verliehen.

 

  • f) Passivmitglieder 
    Passivmitglied ist, wer den ordentlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Passivmitglied ist, wer den ordentlichen Passivbeitrag bezahlt. Die Passivmitgliedschaft kann jedermann erwerben, der in bürgerlichen Ehren und Rechten steht und dem Club seine Sympathie bekundet.

 

  • g) Gönner 
    Gönnermitglieder ist, wer dem Verein, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, jährlich mindestens den vom Vorstand für Gönner festgesetzten Betrag zukommen lässt. Die Gönnermitgliedschaft ist auf das Einzahlungsjahr beschränkt. Gönnermitglieder ist, wer dem Verein einen einmaligen Beitrag zukommen lässt. Die Gönnermitgliedschaft ist auf das Einzahlungsjahr beschränkt.

 

  • h) Funktionärsmitglieder 
    Jede natürliche Person, die in einer vom Vorstand festgelegten Funktion (z.B. Trainer, Schiedsrichter) für den Verein tätig ist und die Vorgaben des Vereins gilt während seiner Amtszeit als Funktionär. Vorgaben der Amtsführung sind gemäss Vorgabe (Verträge) des Vereins oder der Verbände geregelt.

 

  • i) Sponsoren 
    Sponsor ist, wer dem Verein einen finanziellen Beitrag zukommen lässt, der vertraglich geregelt ist. Die Mitgliedschaft ist auf die Vertragsdauer beschränkt.

Art. 5

1. Alle Mitglieder im Sinne von Art. 4 haben in der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht. Ausgenommen sind die Passiv- und Gönnermitglieder, die aber teilnahmeberechtigt sind.

2. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen und definitiv aufgenommenen Mitglieder.

3. In ein Vorstandsamt gewählt werden können nur Personen, die im Zeitpunkt der Wahl das 18. Altersjahr vollendet haben.

4. Die Mitglieder aller Kategorien des FC Kaiseraugst haben zudem das Recht

  1. über das Vereinsleben in geeigneter Weise orientiert zu werden (Generalversammlung, Cluborgan, Homepage o.ä.);
  2. alle übrigen Rechte auszuüben, die ihnen von diesen Statuten oder in anderer Form vom Verein zuerkannt werden.
  3. Spieler haben das Recht, ihrer Eignung entsprechend am Trainings- und Wettspielbetrieb teilzunehmen. 

Art. 6 

1. Die Mitglieder des FC Kaiseraugst haben die Pflicht

  1. sich gegenüber dem FC Kaiseraugst treu und loyal zu verhalten;
  2. die Statuten, das Reglement und die Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV, des Regionalverbandes Nordwestschweiz und des FC Kaiseraugst zu befolgen;
  3. die von der Generalversammlung gemäss den vorliegenden Statuten beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen;
  4. den FC Kaiseraugst für sie betreffende Bussen und Kosten, die dem Verein von den zuständigen Verbandsbehörden auferlegt werden, schadlos zu halten;
  5. den Aufgeboten und Anweisungen der zuständigen Offiziellen (Funktionäre und Trainer) des Vereins Folge zu leisten;
  6. alle anderen Pflichten zu erfüllen, die aus diesen Statuten oder statutengemässen Beschlüssen des FC Kaiseraugst hervorgehen.

2. Verletzungen dieser Pflichten können vom Vorstand nach vorgängiger Anhörung des betreffenden Mitgliedes mit einem Verweis oder mit Busse bis Fr. 200.- bestraft werden. Vorbehalten bleibt der Ausschluss aus dem Verein. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

3. Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der Vorschriften des Boykottreglements des SFV zum Boykott angemeldet werden.

4. Der Verein ist berechtigt, Mitgliederdaten zum Zwecke von Subventionsanfragen an den SFV, FVNWS und an die Gemeinde Kaiseraugst zu übermitteln. Dabei werden lediglich MitgliedsNummer, Namen, Vornamen und Wohnsitz angegeben.

Art. 7

  1. Der Wechsel von der Aktiv- (Aktive, Junioren, Senioren) zur Passivmitgliedschaft kann jeweils auf Ende des Vereinsjahres (30. Juni), der Übertritt von der Passiv- zur Aktivmitgliedschaft jederzeit erfolgen.
  2. Übertrittsgesuche gemäss Absatz 1 sind dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen.
  3. Der Übertritt von der Junioren- zur Aktivmitgliedschaft erfolgt mit Erreichen der Altersgrenze gemäss den massgebenden Bestimmungen des SFV automatisch.

Art. 8

  1. Austritte von Aktiven, Junioren, Senioren können nur auf das Ende eines jeden Vereinsjahres (30. Juni) erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft hat eine Mindestdauer von einem Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgt. Sofern die Mitgliedschaft nicht 90 Tage vor Ablauf der laufenden Saison gekündigt wird, gilt sie jeweils für ein Jahr als erneuert.
  3. Letzter Stichtag für eine Kündigung ist der 31. März. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Art. 9 

  1. Austretende aller Kategorien schulden dem Verein den vollen Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Allfällige weitere finanzielle Verpflichtungen werden mit dem Austritt sofort zur Bezahlung fällig.
  2. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

Art. 10 

  1. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann ein Mitglied nach vorgängiger Anhörung durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. Eine Rückerstattung allg. Beitragszahlungen entfällt.
  2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied die Statuten schwerwiegend verletzt oder sich Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt hat oder wenn es den Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert einer Frist von 14 Tagen gegen den Ausschlussentscheid des Vorstandes rekurrieren. Der Rekurs ist schriftlich und begründet beim Vorstand, die über den Rekurs zu befinden hat, einzureichen. Der Vorstand hat seinen Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
  4. Die Rekursfrist beginnt mit Erhalt des Entscheides des Vorstandes zu laufen. Sie ist gewahrt, wenn die am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels).

KAPITEL 4: ORGANE 

Art. 11 

Der Verein verfügt über folgende Organe: 

  1. die ordentliche bzw. die ausserordentliche Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

a) Die Generalversammlung 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Vereinsjahres statt.
  2. Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
    1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
    2. Abnahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresberichte von Kommissionen, soweit solche in den entsprechenden Pflichtenheften vorgesehen sind
    3. Abnahme und Genehmigung
      1. der Jahresrechnung der jeweiligen Vorsaison
      2. des Berichts der Rechnungsrevisoren der jeweiligen Vorsaison
    4. Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Mitgliederbeiträge der verschiedenen Mitgliederkategorien
    5. Genehmigung des Budgets
    6. Wahl:
      1. des Präsidenten
      2. des übrigen Vorstandes
      3. der Rechnungsrevisoren
    7. Ehrungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Statutenänderungen
    9. die übrigen ihr durch die Statuten zugewiesenen Geschäfte
  3. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
  4. Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.
  5. Stimm- und wahlberechtigt sind die anwesenden volljährigen und definitiv aufgenommenen Mitglieder aller Kategorien (ausgenommen Gönner- und Passivmitglieder).
  6. Die ordentliche, wie die ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  7. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Regelung in diesen Statuten ist bei Abstimmungen und Wahlen das absolute Mehr (50% plus 1 Stimme) der abgegebenen gültigen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
  8. Sowohl bei Abstimmungen wie auch bei Wahlen zählen ungültige und leere Stimmzettel sowie andere Formen der Stimmenthaltung nicht zu den abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
  10. Die Teilnahme an ordentlichen wie an ausserordentlichen Generalversammlungen ist für Vorstands- und Aktivmitglieder, für Senioren sowie für volljährige Junioren obligatorisch.
  11. Der Vorstand behält sich vor geeignete Massnahmen einzuleiten, falls das Mehr gemäss Art.11 Abs.8 nicht erreicht wird.
  12. Die Vereinsmitglieder sind mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung unter Beilage der Traktandenliste zur Versammlung einzuladen.
  13. Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief begründet an den Vereinsvorstand zu richten
  14. Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlung.
  15. Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde. Als dann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung.

 

b) Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Sekretär/Protokollführer
  • dem Kassier/Finanzchef
  • dem SPIKO
  • dem Seniorenobmann
  • dem Juniorenobmann
  • weiteren Mitgliedern nach Bedarf
  1. In den Vorstand sind alle stimm- und wahlberechtigten Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Dem Vorstand haben jedoch stets mindestens drei Personen anzugehören.
  2. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig von der Anzahl Chargen nur eine Stimme.
  3. In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem andern Organ übertragen sind.
  4. Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
  5. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.
  6. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Er kann zu seinen Sitzungen weitere Vereinsmitglieder zuziehen; diese haben jedoch nur beratende Stimme.
  9. Mit Ausnahme des Vereinspräsidenten kann der Vorstand während der Amtsdauer ausscheiden- de Vorstandsmitglieder provisorisch bis zur nächsten Generalversammlung selbst ersetzen.
  10. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der Präsident und der Vizepräsident unter sich oder mit einem anderen Vorstandsmitglied kollektiv zu Zweien.


c) Die Rechnungsrevisoren


1. Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten.
2. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen
3. Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisoren Tätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung.
4. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.

 

KAPITEL 5: FINANZEN

Art. 12

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzten Aktiv-, Passiv –und Gönnerbeiträgen.
- Subventionen
- Sammlungen/Schenkungen
- Nettoerträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw.

Art. 13


1. Die Mitgliederbeiträge sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
2. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins- bzw. Geschäftsjahres (nach dem 31. Dezember) beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstands reduziert werden.
3. Mitglieder, die eine Funktion innehaben (Funktionäre), sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Spieler (Schüler, Studenten und Lernende), bei denen ein oder beide Eltern im Vorstand, als Trainer oder als Schiedsrichter aktiv mitmachen bekommen 50% Rabatt auf den Mitgliederbeitrag.
5. Ehren- und Freimitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

Art. 14

Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.

Art. 15

1. Die Jahresbeiträge für Mitglieder werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.
2. Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Jede weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

KAPITEL 6: STATUTENÄNDERUNGEN

Art. 16

Über Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung, wobei sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine vorgeschlagene Änderung auszusprechen haben, damit diese als angenommen gilt.

Art. 17

1. Anträge auf Statutenänderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern in vollem Wortlaut in der Traktandenliste der betreffenden Generalversammlung mitzuteilen.
2. Anträge auf Statutenänderungen von Mitgliedern sind dem Vorstand 5 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief einzureichen 

 

KAPITEL 7: AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 18

1. Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.
2. Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der speziellen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sind.
3. Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen und wenn sich zugleich nicht mehr als 15 stimmberechtigte Mitglieder für den Fortbestand des Vereins aussprechen.

Art.19

1. Im Falle der Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren.
2. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des zuständigen Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.

Art. 20


1. Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der zuständigen Gemeindebehörde hinterlegt werden, bis sich in der Gemeinde Kaiseraugst ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet.
2. Sollte innert 10 Jahren nach der Auflösung des Vereins in der Gemeinde Kaiseraugst kein neuer Verein mit gleichem Zweck gegründet werden, soll der SFV bzw. die zuständige Gemeindebehörde den hinterlegten Betrag einem Sportverein der Gemeinde Kaiseraugst
vermachen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 22. März 2018 genehmigt. Sie treten
mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.
Der Präsident: Der Vizepräsident:
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Angelo Borserini Stephan Eyer